- Beschlagnahme
- zwangsweise Bereitstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde zwecks Sicherung privater oder öffentlicher Belange.- 1. Strafrecht: Möglich ist B. von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können oder der ⇡ Einziehung unterliegen. B. erfolgt durch Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte (z.B. Polizei), bei Ordnungswidrigkeiten auch durch Verwaltungsbehörden (§§ 94 ff. StPO, § 46 OWG, §§ 399 ff. AO).- Postsendungen müssen zur Öffnung i.d.R. dem Richter vorgelegt werden (§ 100 StPO).- B. von ⇡ Druckschriften richtet sich nach den § 111m, n StPO (⇡ Presserecht).- 2. Insolvenzverfahren: Das Insolvenzgericht erlässt einen Sperrbeschluss, wonach alle für den ⇡ Gemeinschuldner eingehenden Sendungen zunächst dem ⇡ Insolvenzverwalter auszuhändigen sind; Postsperre, § 99 InsO.- 3. Zwangsversteigerung: B. eines Grundstücks durch Zustellung des ⇡ Anordnungsbeschlusses an den Schuldner oder Eingang beim Grundbuchamt, wenn der ⇡ Versteigerungsvermerk demnächst im Grundbuch eingetragen wird (§ 22 I ZVG). Die B. hat Wirkung eines ⇡ Veräußerungsverbotes und umfasst neben dem Grundstück auch Gegenstände, auf die sich die ⇡ Hypothek erstreckt (§§ 20 II, 23 ZVG).- 4. Gewerblicher Rechtsschutz: ⇡ Einziehung, ⇡ Grenzbeschlagnahme.
Lexikon der Economics. 2013.