Beschlagnahme

Beschlagnahme
zwangsweise Bereitstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde zwecks Sicherung privater oder öffentlicher Belange.
- 1. Strafrecht: Möglich ist B. von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können oder der  Einziehung unterliegen. B. erfolgt durch Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte (z.B. Polizei), bei Ordnungswidrigkeiten auch durch Verwaltungsbehörden (§§ 94 ff. StPO, § 46 OWG, §§ 399 ff. AO).
- Postsendungen müssen zur Öffnung i.d.R. dem Richter vorgelegt werden (§ 100 StPO).
- B. von Druckschriften richtet sich nach den § 111m, n StPO ( Presserecht).
- 2. Insolvenzverfahren: Das Insolvenzgericht erlässt einen Sperrbeschluss, wonach alle für den  Gemeinschuldner eingehenden Sendungen zunächst dem  Insolvenzverwalter auszuhändigen sind; Postsperre, § 99 InsO.
- 3. Zwangsversteigerung: B. eines Grundstücks durch Zustellung des  Anordnungsbeschlusses an den Schuldner oder Eingang beim Grundbuchamt, wenn der  Versteigerungsvermerk demnächst im Grundbuch eingetragen wird (§ 22 I ZVG). Die B. hat Wirkung eines  Veräußerungsverbotes und umfasst neben dem Grundstück auch Gegenstände, auf die sich die  Hypothek erstreckt (§§ 20 II, 23 ZVG).
- 4. Gewerblicher Rechtsschutz:  Einziehung,  Grenzbeschlagnahme.

Lexikon der Economics. 2013.

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